Einspruch
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27. Mai 2026 Einsprache gegen Leistungsablehnung Sehr geehrte Damen und Herren, Am 15. Mai 2026 suchte ich das Citynotfall Zürich aufgrund eines medizinischen Notfalls auf. Die Kosten sollten gemäss Auskunft der Mitarbeitenden über die obligatorische Grundversicherung abgerechnet werden. Nun habe ich eine Rechnung erhalten, die nicht korrekt über meine Krankenkasse abgerechnet wurde. Gemäss KVG Art. 25 hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen zu übernehmen. Da ich nicht unfallversichert bin, ist die Grundversicherung als alleiniger Kostenträger zuständig. Die vorliegende Rechnung widerspricht diesen Vorgaben. Ich fordere Sie auf, die Rechnung korrekt über meine Grundversicherung abzurechnen innert 14 Tagen. Andernfalls werde ich eine Beschwerde einreichen. Freundliche Grüsse, [Ihr Name] [Ihre Adresse]
- · Korrekte Grundstruktur
- · KVG Art. 25 erwähnt
- · Forderung vorhanden
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27. Mai 2026 Einsprache gegen fehlerhafte Rechnungsstellung — Citynotfall Zürich, 15. Mai 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, Am 15. Mai 2026 suchte ich das Citynotfall Zürich aufgrund eines akuten medizinischen Notfalls auf. Die anwesenden Mitarbeitenden bestätigten ausdrücklich, dass die Behandlungskosten über die obligatorische Grundversicherung abgerechnet werden. Die mir nun vorliegende Rechnung weicht von dieser Zusicherung ab und entspricht nicht den gesetzlich vorgesehenen Tarifen. Gemäss KVG Art. 25 Abs. 1 übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen. Da ich zum Zeitpunkt der Behandlung nicht unfallversichert war, greift gemäss KVG Art. 1a Abs. 2 lit. b ausschliesslich die Grundversicherung als Kostenträgerin. KVV Art. 49 schreibt vor, dass ambulante Spitalleistungen nach den kantonal genehmigten Tarifen abzurechnen sind. Die vorliegende Rechnung verstösst gegen diese Bestimmungen. Ich fordere Sie auf, die Rechnung vom 15. Mai 2026 auf Basis der geltenden KVG-Tarife neu auszustellen und die vollständige Kostenübernahme innert 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, behalte ich mir vor, gemäss ATSG Art. 52 formell Einsprache zu erheben und die kantonale Aufsichtsbehörde für Krankenversicherungen einzuschalten. Freundliche Grüsse, [Ihr Name] [Ihre Adresse]
- · KVG Art. 25 Abs. 1 + Art. 1a Abs. 2 lit. b
- · KVV Art. 49 mit kantonalem Bezug
- · ATSG Art. 52 + Aufsichtsbehörde als Druckmittel
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